1. Vertragsgegenstand und Geltung dieser Allgemeinen Bestimmungen
1.1. Die Benützung der Garagen- bzw. Einstellflächen (in der Folge kurz „Garage“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem Garagenbetreiber und dem Kunden (Dauerparker oder Kurzparker) zulässig. Der Kunde anerkennt die vorliegenden allgemeinen Bestimmungen und die Garagenordnung in der jeweils geltenden Fassung als Grundlage des Nutzungsvertrages.
1.2. Aufgrund des Nutzungsvertrages ist der Kunde berechtigt, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug mit aufrechter Zulassung auf einem markierten, freien und nicht für andere Kunden reservierten und für das konkrete Fahrzeug geeigneten Einstellplatz abzustellen. Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber.
1.3. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Sachen ist nicht Vertragsgegenstand und liegt nicht in der Verantwortung des Garagenbetreibers. Grundsätzlich werden Garagen nicht beheizt, der Kunde ist verantwortlich für die Frostsicherheit des Fahrzeuges.
1.4. Die jeweils gültigen Parktarife und sonstigen Entgelte für zusätzliche Leistungen des Garagenbetreibers sind auf einem Aushang im Einfahrtsbereich und beim Kontrollraum/Kassenautomaten ersichtlich. Die jeweiligen Ladetarife sind auf Anschlägen bei den E-Ladestationen ausgewiesen.
2. Kurzparker
2.1. Bei Kurzparkern kommt der Nutzungsvertrag durch die Einfahrt bzw. das Durchfahren der Schrankenanlage zustande, wobei dieser Vorgang durch Ausstellung eines Kurzparktickets und/oder die automatisierte Kennzeichenerfassung und/ oder die Verwendung eines entsprechenden Parkberechtigungsmediums (z.B. Kreditkarte, registrierte Kundenkarte) dokumentiert wird. Kurzparker haben jeden einzelnen Parkvorgang (der mit der Ausfahrt abgeschlossen ist) nach Maß gabe der Parkdauer zu bezahlen. Sofern der Kunde nachweislich unmittelbar nach der Einfahrt unverzüglich wieder aus der Garage ausfährt ohne das Fahrzeug einzuparken, wird hierfür kein Entgelt verrechnet (Durchfahrtstoleranz). Nach er- folgter Zahlung des Entgelts an der Kassa (Kassenautomat oder beim Kontrollraum) hat der Kunde das eingestellte Fahrzeug unverzüglich in Betrieb zu nehmen und aus der Garage auszufahren. Bei Überschreiten der angemessenen Ausfahrtskarenzzeit erfolgt eine Verrechnung nach dem Kurzparktarif lt. Aushang/Anschlag.
2.2. Im Falle einer unrechtmäßigen Ausfahrt ohne vorausgegangene Zahlung fällt – unbeschadet weitergehender Schadener satzansprüche und Betreibungskosten – zusätzlich zur Parkgebühr eine Bearbeitungspauschale (Personalkosten, Video sicherung) laut Aushang an zuzüglich der zur Ausforschung erforderlichen Auslagen (z.B. Gebühr für Halterabfrage).
2.3. Für Kurzparker gilt eine maximale durchgehende Parkdauer von vier Wochen. Beabsichtigt der Kunde, das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum abzustellen, hat er dies dem Garagenbetreiber vorab mitzuteilen und eine entsprechende schrift liche Vereinbarung abzuschließen und seine Kontaktdaten bekannt zu geben. Ist das Fahrzeug ohne eine solche Verein barung durchgehend für einen längeren Zeitraum als vier Wochen in der Garage abgestellt, ist der Garagenbetreiber berechtigt, den Kurzparkvertrag durch Hinterlegung einer Benachrichtigung am Fahrzeug und/oder Übermittlung an die Zulassungsadresse (soweit diese im Inland gelegen ist und gegen Kostenersatz der Halterabfrage und Porti) unter Setzung einer Abholfrist von weiteren vier Wochen aufzukündigen und das bis dahin angefallene Entgelt abzurechnen und das Fahrzeug nach Ablauf der Abholfrist durch hierzu befugte Gewerbsleute entfernen und in Verwahrung nehmen zu lassen, wobei die Kosten hierfür vom Kunden zu tragen sind, ebenso das Entgelt für die Dauer der Abholfrist nach Maß gabe der jeweiligen Kurzparktarife.
2.4. Im Falle des Verlustes des Kurzparktickets hat der Kunden eine Ersatzgebühr gemäß Aushang zu bezahlen.
3. Dauerparker
3.1. Dauerparker schließen einen schriftlichen Nutzungsvertrag (Dauerparkvertrag) ab und erhalten grundsätzlich vom Garagenbetreiber ein Parkberechtigungsmedium (Parkkarte, allenfalls auch Schlüssel oder Fernbedienung oä.), das ihnen die Ein- und Ausfahrt ermöglicht. Dauerparker sind berechtigt, nur jeweils ein Fahrzeug einzustellen. Für den Fall, dass eine Einfahrt mittels Kennzeichenerfassung oder einem vom Kunden selbst beigebrachten Parkberechtigungs medium (Mobiltelefon) erfolgt, ist der Kunde nicht berechtigt, ein weiteres Fahrzeug unter Verwendung des vom Garagen betreiber zur Verfügung gestellten Parkberechtigungsmediums einzustellen und umgekehrt.
4. Zurückbehaltungsrecht
4.1. Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, das im Falle der Übergabe des Fahrzeuges an befugte Gewerbsleute im Sinne der vorstehenden Bestimmungen von diesen für den Garagenbetreiber ausgeübt wird. Zur Durchsetzung des Zurückbehaltungsrechts kann das Fahrzeug an einen geeigneten Standort verbracht und derart gesichert werden, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.
5. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse
5.1. Der Garagenbetreiber haftet nicht für das Verhalten Dritter und für von Dritten verursachte Schäden, insbesondere nicht für Diebstahl, Einbruch, Vandalismus etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage auf halten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nur für den Fall, dass diese von ihm oder ihm zurechenbaren Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; eine Haftung des Garagenbetreibers für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden und Vermögensschäden ist generell ausgeschlossen; ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung des Garagenbetreibers für Gefahren, die von anderen eingestellten Fahr zeugen ausgehen. Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist jegliche Haftung für Sach- oder Vermögensschäden infolge leicht oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen des Garagenbetreibers und seiner Gehilfen ausgeschlossen. Eine Haftung gem. § 970 ABGB ist jedenfalls ausgeschlossen.
6. Verlust des Parkberechtigungsmediums und Bereitschaftsdienst
6.1. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes des Parkberechtigungsmediums trägt der Kunde. Bei Verlust des Park berechtigungsmediums ist der Garagenbetreiber unverzüglich zu benachrichtigen.
6.2. In den meisten Garagen ermöglicht die Parkkarte auch den Zutritt von öffentlichen Flächen in die Garage; der Kunde hat daher die Parkkarte grundsätzlich mit sich zu führen.
6.3. Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.
7. Garagenordnung und Nutzungsbestimmungen
7.1. Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt in die Garage sind grundsätzlich von 0-24 Uhr möglich, sofern nicht in einzelnen Garagen zeitweilige oder dauernde Beschränkungen bestehen, auf die vor Ort mittels Aushangs hingewiesen wird. In der Garage sind für den Betrieb der Fahrzeuge die Regelungen und Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß einzuhalten und die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung und die Bodenmarkierungen zu beachten. Beschränkungen in Bezug auf die Höhe und/oder die Breite der Fahrzeuge gemäß Aushang sind strikt einzuhalten.
Das Einstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbe- treiber zulässig. Das Betreten der Garage ist ausschließlich zum Zwecke des Abstellens des Fahrzeuges in der Garage oder der Aus fahrt aus der Garage erlaubt; ein darüber hinausgehendes Verweilen in der Garage ist verboten. Das Fahrzeug ist inner- halb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte in der Nutzung der angrenzenden Park plätze weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen. Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder (dem eigenen oder fremden) Fahrzeugen sind dem Garagenbetreiber unverzüglich im Kontrollraum oder über die dort befindliche Sprech anlage zu melden. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
7.3. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Menschen mit Behinderungen mit gültigem, gut sichtbar im Auto aufliegenden Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden.
7.4. Für den Fall, dass ein Fahrzeug erheblich über die Markierung eines Stellplatzes hinausragt und andere Stellplätze oder Rangierflächen blockiert oder sonst verkehrsbehindernd abgestellt ist oder mehr als einen markierten Stellplatz verstellt, ist der Garagenbetreiber berechtigt, für jeden solcherart blockierten Stellplatz Kurzparkentgelte zu verrechnen und/oder das Fahrzeug auf einen geeigneten Stellplatz zu verbringen; die hierfür anfallenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde unberechtigterweise einen Behindertenabstellplatz nutzt.
7.5. Für das Laden von Elektrofahrzeugen sind die jeweiligen Nutzungsbestimmungen bei den Ladestationen zu beachten.
7.6. Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn das Fahrzeug durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – ins besondere sicherheitsrelevante – Mängel Personen gefährdet und/oder den Garagenbetrieb behindert oder das Fahr- zeug keine aufrechte Zulassung und/oder Kennzeichentafel hat. Die Entfernung kann durch Verbringung innerhalb der Garage erfolgen, aber auch durch Übergabe an befugte Gewerbsleute, die es weiter verwahren. Punkt 2.3. letzter Satz gilt sinngemäß.
7.7. Alle Personen, die sich in der Garage aufhalten, sind verpflichtet, den Anordnungen des Garagenpersonals im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten. In der Garage generell verboten ist/sind: - das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; - das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, in oder außerhalb des Fahrzeuges, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; - Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten, wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladen von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; - das längere Laufenlassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; - die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); - das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; - das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; - das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers; - das Befahren der Garage mit Fahrrädern, Skateboards, Rollern oder Inlineskates, etc. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Garagenbetreiber bzw. dessen Personal vor Ort berechtigt, die betreffen den Personen der Garage zu verweisen.
7.8. Fahrzeuge, die ohne Kontaktaufnahme des Kunden für einen längeren Zeitraum als 6 Monate nicht in Betrieb genommen werden und bei denen eine Ausforschung des Kunden nicht möglich ist, sind als aufgegeben (Abandon recht) und derelinquiert anzusehen. Sofern die Parkgebühr den Wert des Fahrzeugs (entsprechend fachkundiger Schätzung durch einen Sachverständigen) um mehr als die Hälfte übersteigt, ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug durch hierzu befugte Gewerbsleute entfernen und in Verwahrung nehmen zu lassen und die hierfür anfallenden Kosten (zuzüglich zu den angefallenen Entgelten) gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
8. Videoüberwachung und Datenschutz
8.1. Der Garagenbetreiber kann für Zwecke des Schutzes der Garage eine Bildüberwachungsanlage einsetzen, die ent sprechend den Bestimmungen der § 12 und § 13 DSG sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betrieben wird.
8.2. Die Bildaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung der Fahrzeuge (siehe Punkt 1.3.) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers. Der Einsteller ist unbeschadet des Auskunftsrechts gemäß Art 15 DSGVO nicht berechtigt, vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten.
8.3. Der Einsteller nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Garagenbetreiber berechtigt ist, die Bildaufzeichnungen auszu- werten und an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung) zu übermitteln, wenn beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung oder Beschädigungen der Garage und ihrer Ein richtungen dokumentieren.
8.4. Die Datenschutzerklärung gem. Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Information der Garagennutzer über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist im Internet in den „Datenschutzbestimmungen“ auf www.bestinparking.com abrufbar.
9. Änderungen
9.1. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, diese allgemeinen Bestimmungen und die Garagenordnung zu ändern und insbe- sondere an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die Änderungen der Garagenordnung werden diesfalls gegenüber Dauerparkern mit Verständigung des Kunden wirksam, wobei der Kunde berechtigt ist, den laufenden Dauerparkvertrag unter Beibehaltung der alten Vertragsbestimmungen zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu beenden, wenn er die Änderung ablehnt. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort ist der Standort der jeweiligen Garage.
10.2. Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, ist das für Wien 3 sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Garagen betreiber steht jedoch das Recht zu, Unternehmer auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder am sachlich zuständigen Gericht des Standortes der Garage zu klagen.
10.3. Für gegen einen Verbraucher wegen Streitigkeiten aus dem Einstellungsvertrag erhobene Klagen ist eines jener Gerichte örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.